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Ausländerstelle

Im Team Ausländerbehörde werden das Aufenthaltsrecht der hier lebenden Ausländer geprüft, Aufenthaltstitel erteilt und Ausreisepflichten überwacht. Ausländer könne hier auch die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.

Am 1. Januar 2005 ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Das Zuwanderungsgesetz ist nach dem modernisierten Staatsangehörigkeitsgesetz ein zweiter Schritt, die rechtlichen Rahmenbedingungen mit den gesellschaftlichen Realitäten in Einklang zu bringen. Es führt unterschiedliche Aspekte von der Arbeitsmigration und den humanitären Aufenthaltsrechten über die Integration bis hin zu Sicherheitsfragen in einem Gesetzeswerk zusammen. Im nachfolgenden möchte die Ausländerbehörde über Änderungen und Umstrukturierungen informieren. Dies ist nur eine allgemeine Übersicht, sollten spezifische Fragen auftauchen, stehen die Sachbearbeiter der Ausländerbehörde gerne zur Verfügung.

 

Neue Strukturen:

  1. Reduzierung der Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei: befristete Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis (unbefristet). Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe)
  2. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bisher: Bundesamt für die Anerkennung ausl. Flüchtlinge)
  3. Das bisher doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeit und Aufenthalt) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat.

 

Allgemeines:

1. Aufenthaltserlaubnis §§ 7 und 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Befristet und für folgende Aufenthaltszwecke :

  • Ausbildung  §§ 16, 17 AufenthG
  • Erwerbstätigkeit  §§ 18-21 AufenthG
  • humanitäre Gründe §§ 22-26 AufenthG
  • familiäre Gründe §§ 27-36 AufenthG
  • Recht auf Wiederkehr §§ 37,38 AufenthG

 

2. Niederlassungserlaubnis

  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren (dt. verh. 3 Jahre)
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • ausreichender Wohnraum
  • 60 Monate Rentenversicherung
  • keine Freiheitsstrafe (180 Tagessätze in den letzten drei Jahren)
  • erlaubte Arbeitsaufnahme
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. Abschluss Integrationskurs
  • Grundkenntnisse der Rechts - und Gesellschaftsordnung

 

3. Übergangsvorschriften

  • Aufenthaltsberechtigung und unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis weiter
  • Befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung gilt als zweckgebundene befristete Aufenthaltserlaubnis
  • Keine Verlängerung vor Ablauf der alten Aufenthaltsgenehmigung
  • Bisherige Arbeitserlaubnis und Arbeitsberechtigung gelten weiter. 

 

Arbeitsmigration §§ 18-21 AufenthG

  1. Hochqualifizierte wird die Gewährung eines Daueraufenthaltes von Anfang an vorgesehen (Niederlassungserlaubnis)
  2. Selbständige erhalten in der Regel Aufenthaltserlaubnis bei Investition von mind. 1 Million Euro oder Schaffung von 10 Arbeitsplätzen
  3. Studenten können nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Arbeitsplatzsuche ein Jahr in Deutschland bleiben. Es muss sich jedoch um einem dem Studium angemessenen Arbeitsplatz handeln.
  4. Anwerberstopp für Nicht- und Geringqualifizierte
  5. Qualifizierte können Arbeitserlaubnis in begründeten Ausnahmefällen erhalten, wenn ein öffentliches Interesse besteht
  6. Für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten Zugang zum Arbeitsmarkt bei qualifizierter Beschäftigung (unter Beachtung des Vorrangprinzip, also nur insoweit kein Deutscher oder Gleichberechtigter zur Verfügung stehen)

 

Humanitäre Zuwanderung

  1. Opfern nichtstaatlicher Verfolgung wird gem. Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlingsstatus gewährt
  2. Geschlechtsspezifische Verfolgung wird als Verfolgungsgrund anerkannt.
  3. Status für 53 VI (Gefahr Leib und Leben - Folter) wird verbessert - erhalten Aufenthaltserlaubnis
  4. Duldung nur bei Verschulden des Ausländers (Identitätsverschleierung) oder bei tatsächlicher Möglichkeit der Abschiebung

 

Aufenthalt aus familiären Gründen

(Familiennachzug zu Ausländern § 30 AufenthG)

Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten eines Ausländers erteilt, wenn der Ausländer

  • Niederlassungserlaubnis
  • Asylberechtigt oder Rechtsstellung als Flüchtling
  • seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
  • oder die Ehe bei Einreise schon bestanden hat

Unterhalt, Wohnraum etc.

(Kindernachzug §§ 32-35 AufenthG)

  1. Kindernachzug grundsätzlich möglich bis zum 16. Lebensjahr
  2. Ausnahmen können zugelassen werden bis zum 18. Lebensjahr: Asylberechtigte , Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention sowie im Familienverbund. Zudem haben Kinder einen Anspruch, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen oder wenn ihre positive Integration in die deutsche Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Im Übrigen kann der Kindernachzug nach Ermessen zur Vermeidung einer besonderen Härte gewährt werden, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist.

 

(Familiennachzug zu Deutschen § 28 AufenthG)

(Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen § 36 AufenthG)

Integration

Anspruch zur Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn

  • erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Familiennachzug, aus humanitären Gründen
  • sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten
  • und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann
  • u.a. auch wenn Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II bezogen werden und der Ausländer besonders integrationsbedürftig ist

Ausgenommen von der Teilnahmeverpflichtung:

  • er sich in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befindet,
  • Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten oder
  • seine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar

 

Visumpflichtige Besuchseinreisen (Verpflichtungserklärung)

In der Bundesrepublik lebende deutsche oder ausländische Staatsangehörige können Angehörige aus visumpflichtigen Nationen zu Besuch einladen. Der Einladende muss sich jedoch verpflichten, für den Einreisenden finanziell aufzukommen.

Zum Stand 30.11.2009 lebten 9.530 Ausländer in der Stadt Salzgitter (9,3 %).



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