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Hilfe bei Blindheit Drucken

Hilfe bei Blindheit

Zivilblinde haben einen Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch-. Diese Leistung wird abhängig vom Einkommen und Vermögen des Blinden gewährt.

Die Blindenhilfe beträgt zur Zeit maximal 608,96 €.

Außerdem wird in Niedersachsen für Zivilblinde  Landesblindengeld auf Antrag gewährt(siehe Formularservice). Es ist, ebenso wie die Blindenhilfe, zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen gedacht. Diese Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Als gleichartige Leistung wird das Landesblindengeld auf die Blindenhilfe angerechnet. Das Blindengeld beträgt

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 320 Euro je Monat und
nach Vollendung des 25. Lebensjahres 265 Euro je Monat.
Bewohner von stationären Einrichtungen erhalten 100 Euro je Monat.

Bei beiden Hilfen ist die Blindheit nachzuweisen durch das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie -für den Wohnort die jeweils zuständige Außenstelle - (früher Versorgungsamt). Die Anträge für die Feststellung des Merkzeichens "Bl" erhalten Sie in Salzgitter bei den Bürger Centern in Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt oder unter den unten genannten Adressen im Internet.

Leistungen der Pflegeversicherung werden bei Landesblindengeld und Blindenhilfe teilweise angerechnet.

Bereich: Fachdienst Soziales
Ansprechpartner: Herr Schuckart, Tel. 05341 / 839-4433
E-Mail: geschützte E-Mail-Adresse als Grafik





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