Abfallrechtliches Nachweisverfahren
Die Entsorgung, d. h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Transports von gefährlichen Abfällen unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Seit dem 01.02.2007 gilt eine neue Nachweisverordnung, die die Ablösung der bisherigen in Papier geführten Nachweise und gleichzeitig die flächendeckende Einführung der elektronischen Nachweisführung für die gefährlichen Abfälle bis zum Jahre 2010 zum Ziel hat. Bereits jetzt in der Übergangszeit besteht für die Abfallerzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger in Niedersachsen die Möglichkeit, sich am elektronischen Nachweisverfahren freiwillig zu beteiligen. Die Teilnahme erfolgt im Rahmen einer behördlichen Gestattung.
Weitere Informationen zum neuen elektronischen Abfallnachweisverfahren und zur elektronischen Registerführung finden Sie unter www.gadsys.de, sowie die speziellen Regelungen und Verknüpfungen zum niedersächsischen Landesrecht unter www.ngs-mbh.de.
