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Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe (Aufenthaltsräume liegen höchstens 7 m über der Geländeoberfläche) und Nebengebäuden/ Nebenanlagen für diese Wohngebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für ein Kleinsiedlungsgebiet, ein reines, ein allgemeines oder ein besonderes Wohngebiet liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
  • die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
  • der Bauherr eine Entwurfsverfasserin/ einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bestellt hat,
  • die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die
    • in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplaner eingetragen ist oder die
    • nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf und
  • die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Architektin/ einem Architekten oder einer Bauingenieurin/ einem Bauingenieur erstellt sind.

Anstelle eines Bauantrags ist in diesen oder anderen Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt der Bauherr allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Der Bauherr kann jedoch verlangen, dass für oben angegebene Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Detaillierte Ausführungen/ Anforderungen zu genehmigungsfreien Wohngebäuden finden Sie unter § 69a NBauO.



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