Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es wieder zugelassen werden. Eine Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Voraussetzungen:
- Wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde, ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.
- Wurden am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, ist ein Gutachten nach § 19 StVZO erforderlich.
Verfahrensablauf:
Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
