Lohnsteuerkarte
Auf der Lohnsteuerkarte werden Merkmale zur Besteuerung festgehalten. Sie erhalten die Lohnsteuerkarte in der Regel bis spätestens Ende Oktober für das folgende Kalenderjahr. Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, maßgebend.
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Eintragung von Kinderfreibeträgen:
Durch die Gemeinde werden Kinderfreibeträge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes eingetragen.
Ist ein unter 18 Jahre altes Kind mit Hauptwohnsitz außerhalb des Meldebereiches gemeldet, muss zur Eintragung des Freibetrages eine steuerliche Lebensbescheinigung des Kindes vorgelegt werden. Diese erhalten Sie auf Antrag von der Hauptwohnsitz-Gemeinde des Kindes.
Für die Eintragung des Freibetrages für Kinder über 18 Jahren sowie für Pflegekinder ist ausschließlich das Finanzamt zuständig.
Steuerklassenwechsel für Ehepaare:
Ein Steuerklassenwechsel für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten kann nur einmal pro Jahr auf Antrag beider Ehegatten bis spätestens 30.11. des Jahres erfolgen, für das die Lohnsteuerkarten gelten. Zuständig ist die Gemeinde.
Aus Gründen der Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer Arbeit ist ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich.
Ein Lohnsteuerklassenwechsel wird mit dem 01. des Monats, der der Antragstellung folgt, wirksam. Zur Beantragung müssen die Lohnsteuerkarten und Personalausweise beider Ehegatten vorgelegt werden. Eine nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarten gelten, vorgenommene Steuerklassenänderung ist ebenso kein Steuerklassenwechsel wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung.
Änderungen der persönlichen Verhältnisse im laufenden Jahr:
Ändern sich die persönlichen Verhältnisse im laufenden Jahr und treten dadurch die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein (z. B. durch Geburt eines Kindes, Eheschließung), so kann bis zum 30.11. bei der Gemeinde eine Änderung der Eintragung beantragt werden. In bestimmten Fällen, z. B. Eintragung eines Kinderfreibetrages bei Pflegekindern, ist das Finanzamt zuständig.
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren:
Für die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (z. B. wegen hoher Werbungskosten) ist das Finanzamt zuständig. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern ermitteln.
