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Kommunalwahl in Niedersachsen

Die Kommunalwahl ist die Handlung zur Erfüllung des Verfassungsauftrages nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Landkreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben müssen.
Die Wahlen zu den Kommunalvertretungen erfolgt wie die übrigen Wahlen nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl. Die Regelungen zur Wahl der Kommunalvertretungen erfolgt durch Landesgesetz.

Bei der Kommunalwahl in Niedersachsen gibt es die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens.

  • Kumulieren (von lat. cumulus - Anhäufung) oder Häufeln. Darunter versteht man, dass bei einer Personenwahl mit mehr als einer Stimme der Wähler mehr als eine Stimme auf einen einzelnen Kandidaten abgibt. Dadurch ist es möglich, einen Kandidaten auf einer Wahlliste zu bevorzugen, insbesondere auch Kandidaten vom unteren Ende der Liste "nach vorne" zu stimmen.
  • Unter Panaschieren (frz.: panacher = bunt machen, mischen) versteht man, dass bei einer Personenwahl mit mehr als einer Stimme pro Wähler, die Stimmen auf verschiedene Kandidaten mehrerer Listen/Parteien verteilt werden. Das Gegenteil von Panaschieren ist Kumulieren (Anhäufen).

Die Kommunalwahlen ermöglichen wegen der begrenzten Materie des Kommunalrechts auch Wählergruppen, die nicht den Status einer Partei erlangen, an den Wahlen teilzunehmen (sog. Rathausparteien). Parteien und Wählergruppen, die weder in der betreffenden Vertretungskörperschaft noch im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen in der Regel Unterstützungsunterschriften vorweisen können, um zur Wahl zugelassen zu werden. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.



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