Eine Belehrung nach § 43 IfSG benötigen Personen, die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Gegenstände und Geräte) mit diesen in Berührung kommen oder die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
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Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung über die Belehrung an Ihrem ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein darf.