Bekanntmachung der Neufassung der Satzung

über die Gebühren für die Benutzung der Musikschule

der Stadt Salzgitter

 

vom 22. März 2005

 

(Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, 2005, S. 66)

 

 

 

Aufgrund des § 2 der 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Mu­sikschule der Stadt Salzgitter vom 24.02.2005 wird nachstehend der Wortlaut der Sat­zung in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1981 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 332),

der 1. Änderungssatzung vom   27.10.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 205),

der 2. Änderungssatzung vom   25.01.1988 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 106),

der 3. Änderungssatzung vom   01.07.1988 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 106),

der 4. Änderungssatzung vom   25.11.1992 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 26),

der 5. Änderungssatzung vom   15.12.1993 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 223),

der 6. Änderungssatzung vom   21.11.1995 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 120),

der 7. Änderungssatzung vom   07.03.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 61),

der 8. Änderungssatzung vom   17.12.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 168),

der 9. Änderungssatzung vom   27.01.1999 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 45),

der 10. Änderungssatzung vom 18.12.2002 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 151),

der 11. Änderungssatzung vom 24.02.2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 51) und

der 12. Änderungssatzung vom 24.02.2005, ergibt.

 

 

§ 1

Allgemeines

 

Für die Benutzung (Inanspruchnahme) der Fachabteilungsbereiche der Musikschule der Stadt Salzgitter werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

 

 

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

1.   Die Höhe und der Maßstab der Gebühren für die Leistungen der einzelnen Fachabtei­lungen je Person und Kalenderjahr ergeben sich aus dem in der Anlage zu dieser Sat­zung aufgeführten Gebührentarif. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

2.   Volljährige unterliegen grundsätzlich dem Erwachsenentarif. Minderjährige sowie voll­jährige Schüler und Schülerinnen von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schu­len, Studierende, Auszubildende und Zivil- bzw. Wehrdienstleistende unterliegen dem Kinder- und Jugendtarif. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.

 

3.   Soweit die Inanspruchnahme einer Fachabteilung nicht während eines ganzen Kalen­derjahres erfolgt, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Kalendermonat der In­anspruchnahme 1/12 der Jahresgebühr.

 

4.   Mit den Gebühren sind Unterrichtsmaterialien nicht abgegolten.

 

 

§ 3

Freistellung von Gebühren

 

Musikschüler, die Leistungen der Fachabteilungen 10 – 40 und 60 – 71 in Anspruch neh­men, werden von den Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen der Fachabtei­lungen 50 – 53 freigestellt.

 

 

§ 4

Gebührenermäßigung

 

1.   Bei der Teilnahme von Geschwistern am Unterricht wird eine Gebührenermäßigung gewährt. Dabei wird die jeweils höchste Gebühr in voller Höhe erhoben, die weiteren Gebühren werden um 20 v.H. ermäßigt.

 

2.   Die Gebührenermäßigung wird nur für Personen gewährt, die in einer Familiengemein­schaft leben und kein eigenes Einkommen haben.

 

3.   Eine Gebührenermäßigung wird auf schriftlichen Antrag ferner Sozialhilfeempfängern, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen sowie deren unterhaltsberechtigten Angehö­rigen gewährt, wenn sie Einwohner der Stadt Salzgitter sind. Der Antrag bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist zu Beginn eines jeden Jahres erneut zu stellen. Sie zahlen 20 v.H. des Gebührensatzes nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührenta­rif, mit Ausnahme der Fachabteilungen 50 bis 53. Hier wird diese Gebührenermäßi­gung nicht gewährt.

 

4.   Eine Gebührenermäßigung nach Absatz 3 schließt eine Ermäßigung nach Absatz 1 aus.

 

 

§ 5

Gebührenpflichtige

 

Gebührenpflichtig für die Gebühr nach § 2 Absatz 2 ist, wer die von der Musikschule ge­botene Leistung in Anspruch nimmt.

 

 

§ 6

Entstehen und Erlöschen der Gebührenpflicht

 

1.   Die Gebührenpflicht entsteht nach schriftlicher Anmeldung und tatsächlicher Inan­spruchnahme (1. Unterrichtsstunde) der Leistung einer Fachabteilung.

 

Entsprechendes gilt bei Ummeldungen nach § 4 Absatz 6 der Satzung über die Benut­zung der Musikschule der Stadt Salzgitter.

 

2.   Mit Beendigung des Benutzerverhältnisses nach § 5 der Satzung über die Benutzung der Musikschule der Stadt Salzgitter erlischt die Gebührenpflicht.

 

 

 

 

§ 7

Festsetzung, Erhebung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

1.   Der Gebührenpflichtige erhält für die nach dem in der Anlage aufgeführten Gebühren­tarif zu berechnende Gebühr einen Veranlagungsbescheid.

 

2.   Erhebungszeitraum für die Gebühr nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif ist das Kalendervierteljahr, in dessen Mitte (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) die Gebühren­schuld zu einem Viertel ihres Jahresbetrages oder für den nach § 2 Absatz 1 Satz 4 veränderten Betrag endgültig entsteht. Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jah­resbetrages am 31. März, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.

 

 

§ 8

Gebührenerstattung

 

1.   In den Fällen des § 9 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung der Musikschule der Stadt Salzgitter beträgt die Gebührenerstattung je Teilnehmer und Unterrichtseinheit einneununddreißigstel (1/39) der jeweiligen Jahresgebühr. Die Erstattungsbeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.

 

2.   Ermäßigter Unterricht (§ 3 Absätze 1 und 3) wird entsprechend der prozentualen Er­mäßigung erstattet, abgerundet auf volle Euro-Beträge.

 

3.   Erstattungen der Gebühren für die Fachabteilungsbereiche 50, 51, 52 und 53 sowie der Gebühren für Klavierbenutzung erfolgen nicht.

 

4.   Die Erstattung erfolgt halbjährlich durch die Musikschule.

 

 

§ 9

 

Diese Satzung tritt am 16. Dezember 1981 in Kraft2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

„Gebührentarif“

 

 

 

1.   Musikalische Grundstufe                                              Minuten            jährlich

 

Fachabteilung 10 Musikalische Früherziehung                            60                  238 €

Fachabteilung 11 Musikalische Grundausbildung                         60                  238 €

 

2. Instrumental- und Vokal-Einzelunterricht

 

a) Erwachsenentarif:

Fachabteilung 20                                                             45               1.943 €

Fachabteilung 21                                                             30               1.295 €

Fachabteilung 22    20 Unterrichtsstunden                            45                  997 €

pro Jahr

Fachabteilung 23    20 Unterrichtsstunden                            30                  665 €

pro Jahr

 

b) Kinder- und Jugendtarif:

Fachabteilung 20                                                             45               1.142 €

Fachabteilung 21                                                             30                  761 €

 

3. Instrumental- und Vokal-Zweiergruppenunterricht

 

a) Erwachsenentarif:

Fachabteilung 30    je Teilnehmer                                        45                  567 €

 

b) Kinder- und Jugendtarif:

Fachabteilung 30    je Teilnehmer                                        45                  492 €

 

4. Instrumental- und Vokal-Mehrgruppenunterricht

 

a) Erwachsenentarif:

Fachabteilung 40  Gruppenunterricht mit drei und mehr Teilnehmern, je Teilnehmer                                           45              398 €

Fachabteilung 41  Gruppenunterricht mit drei und mehr Teilnehmern, je Teilnehmer                                           60              531 €

 

b) Kinder- und Jugendtarif:

Fachabteilung 40  Gruppenunterricht mit drei und mehr Teilnehmern, je Teilnehmer                                           45              345 €

Fachabteilung 41  Gruppenunterricht mit drei und mehr Teilnehmern, je Teilnehmer                                           60              460 €

 

5. Ergänzungsfächer

 

Fachabteilung 50 Allgemeine Musiklehre                                    45              150 €

Fachabteilung 51 Chöre                                                        90              150 €

Fachabteilung 52 Ensembles, Bands, Spielkreise                         45,60,75,90 150 €

Fachabteilung 53 Orchester                                                   90              150 €

 

6. Sonstiger musischer Unterricht

 

Fachabteilung 60 Rhythmische Erziehung                                  60              220 €

Fachabteilung 61 Darstellendes Spiel                                       60              220 €

Fachabteilung 62 Bildnerisches Gestalten / Musik und Malen         60              220 €

Fachabteilung 63 Musik mit Behinderten                                   60              220 €

 

7. Kombinierter Partnerunterricht

 

a) Erwachsenentarif:

Fachabteilung 70 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer                                                         30              515 €

Fachabteilung 71 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer                                                         45              772 €

Fachabteilung 72 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer                                                         60           1.030 €

 

b) Kinder- und Jugendtarif:

Fachabteilung 70 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer                                                         30              472 €

Fachabteilung 71 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer                                                         45              708 €

Fachabteilung 72 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer                                                         60              944 €

 

Zusätzliche Gebühr:

 

für das Instrument Klavier  Fachabteilung 20                                               80 €

Fachabteilung 21                                              54 €

Fachabteilung 30                                          je 40 €

Fachabteilung 70                                          je 27 €

Fachabteilung 71                                         je 40 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 16.12.1981 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 332). Die Zeitpunkte des Inkrafttre­tens der späteren Änderungen ergeben sich aus den Änderungssatzungen

vom 27.10.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 205),

vom 25.01.1984 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S.   79),

vom 01.07.1988 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 106),

vom 25.11.1992 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter 1993 S. 26),

vom 15.12.1993 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 223),

vom 21.11.1995 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 120),

vom 07.03.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S.   61),

vom 17.12.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 168),

vom 27.01.1999 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S.   45),

vom 18.12.2002 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 151),

vom 24.02.2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S.   51) und

vom 24.02.2005 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S.   56).