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Salzgitter

* Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen
* Voraussetzungen:
o Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
o mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
o kein Ausschluss vom Wahlrecht
o mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
* bei Nebenwohnsitz außerhalb des Wahlgebietes ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
* in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
* auch wahlberechtigte Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis ziehen und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
* ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
* innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Einspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
* zuständig: Gemeindebehörde

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie sich als Deutsche oder Deutscher in Deutschland befinden, sind Sie nur dann zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie

  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • seit mindestens drei Monaten vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.

Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend. Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Erläuterungen und Hinweise