Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
- Jugendhilfe im Strafverfahren wird immer dann tätig, wenn eine Jugendliche/ein Jugendlicher (14 bis 17 Jahre) oder eine Heranwachsende/ein Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) eine Straftat begangen hat beziehungsweise der Fachdienst Kinder, Jugend und Familie seitens der Justiz darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Aufgaben und Angebote
■ Berät junge Menschen und Personensorgeberechtigte bei Fragen und Problemen, die sich aus einem Strafverfahren ergeben
■ Berät in außergerichtlichen Strafverfahren (Diversion=Strafverfahren ohne Gerichtsverhandlung)
■ Betreuung während des Arrest-, Untersuchungshaft- und Strafvollzuges
■ Teilnahme an Gerichtsverhandlungen
■ Berät in Bußgeldverfahren in Fällen von Schulabstinenz
■ Überwachung von Weisungen und Auflagen
■ Hilft bei Schwierigkeiten in Familie, Schule oder Ausbildung.
■ Einleitung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten gemäß § 27ff SGB VIII
Im unteren Kontaktabschnitt finden Sie unter "Zeiten/Hinweise" die aktuellen Rufnummern.