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Salzgitter

Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren gem. § 52 SGB VIII zählt zu den „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe und ist eine Pflichtaufgabe der öffentlichen Jugendhilfe.

Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)

  • Jugendhilfe im Strafverfahren wird immer dann tätig, wenn eine Jugendliche/ein Jugendlicher (14 bis 17 Jahre) oder eine Heranwachsende/ein Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) eine Straftat begangen hat beziehungsweise der Fachdienst Kinder, Jugend und Familie seitens der Justiz darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Aufgaben und Angebote  

■ Berät junge Menschen und Personensorgeberechtigte bei Fragen und  Problemen, die sich aus einem Strafverfahren ergeben

■ Berät in außergerichtlichen Strafverfahren (Diversion=Strafverfahren ohne Gerichtsverhandlung)

■ Betreuung während des Arrest-, Untersuchungshaft- und Strafvollzuges

■ Teilnahme an Gerichtsverhandlungen

■ Berät in Bußgeldverfahren in Fällen von Schulabstinenz

■ Überwachung von Weisungen und Auflagen

■ Hilft bei Schwierigkeiten in Familie, Schule oder Ausbildung.

■ Einleitung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten gemäß § 27ff SGB VIII

Im unteren Kontaktabschnitt finden Sie unter "Zeiten/Hinweise" die aktuellen Rufnummern.

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Jugendhilfe im Strafverfahren

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