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Salzgitter

Das Land Niedersachsen erhebt für die Entnahme von Wasser eine Gebühr.

Gebührenpflichtige Wasserentnahmen sind:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr ist die untere Wasserbehörde.

Die Höhe der Wasserentnahmegebühr richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendung des entnommenen Wassers. Sie kann bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen auf Antrag ermäßigt werden. Für die Gebührenberechnung ist die Wasserentnahme durch geeignete Messgeräte zu erfassen und in der Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr der unteren Wasserbehörde mitzuteilen.

Die Gebühr wird von der unteren Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid festgelegt und ist jeweils für ein Kalenderjahr fällig. Ist die errechnete Gebühr nicht höher als 260,- €, wird sie nicht erhoben.

Die untere Wasserbehörde kann von der Gebührenpflicht befreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder ein Kulturdenkmal zu erhalten.

Für weitere Informationen rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail (Kontakt unten).

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