Gemäß Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) kann die Gemeinde für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
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Frau Sabine Heinrich
Fachgebiet Umwelt
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