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Salzgitter

Neues Ehegattenvertretungsrecht

Das Gesundheitsamt der Stadt Salzgitter teilt mit, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 erstmalig ein zeitlich befristetes Vertretungsrecht unter Ehegattinnen und Ehegatten (gilt ebenso für anerkannte Lebenspartnerschaften) geregelt ist.

Danach können sich Ehepartnerinnen und -partner im Falle einer akuten Notfallversorgung, zum Beispeil nach einem Unfall oder einem plötzlich eingetretenen Schlaganfall, unter eng begrenzten Voraussetzungen gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gesetzlich vertreten. Ziel dieser Neuregelung ist eine Vermeidung von gerichtlichen Eilverfahren.

Die neue Regelung des Ehegattenvertretungsrechts wird angewendet, wenn die Partnerin/der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre/seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht wahrnehmen kann. Der Umfang der Vertretung ist gesetzlich geregelt. Vom Vertretungsrecht gedeckt werden nicht nur Behandlungen, der unmittelbar mit der das Vertretungsrecht auslösenden Bewusstlosigkeit oder Krankheit stehende Behandlung, sondern auch die sich anschließende medizinische Versorgung, soweit diese sich als notwendig und unaufschiebbar erweist. 

Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf die Dauer von maximal sechs Monaten beschränkt. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind in dieser Zeit von der Schweigepflicht entbunden.

Gilt nicht für getrennt Lebende

Die neue Regelung gilt nicht, wenn die Partnerin/der Partner getrennt leben oder bereits eine Betreuerin/ein Betreuer für den gleichen Aufgabenbereich bestellt ist. Wer die Notvertretung durch die Ehegattin/den Ehegatten nicht wünscht, kann der Notvertretung auch ausdrücklich widersprechen und idealerweise gleich eine andere Person bevollmächtigen. Um dies zu dokumentieren, empfiehlt das Gesundheitsamt einen Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer durch eine Notarin/einen Notar. Mit diesem Ausschluss soll verhindert werden, dass eine Person, der die erkrankte Person kein Vertrauen entgegenbringen, die Angelegenheiten automatisch regeln darf.

Das automatische Vertretungsrecht gilt nicht für den Bereich der Vermögenssorge. Besteht kein Gemeinschaftskonto oder liegt keine Bankvollmacht vor, wird die Partnerin oder der Partner in diesem Bereich keine Vertretung vornehmen können.

Das Gesundheitsamt rät Ehepaaren und in anerkannten Lebenspartnerschaften Lebenden trotz dieses zukünftigen Ehegattenvertretungsrechtes, wegen der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen sowie der zeitlichen Befristung, für den Ernstfall in Form einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vorzusorgen. Andernfalls muss für den nicht mehr handlungsfähigen Ehegatten gegebenenfalls eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt werden. 

Nur wenn eine Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls zugleich eine Patientenverfügung frühzeitig erstellt wird, die sämtliche Aufgabenbereiche umfasst, können die Ehegatten auch in Zukunft sicherstellen, dass sie umfänglich vertreten werden, wenn sie aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder zunehmender Gebrechlichkeit nicht mehr für sich selbst sorgen können.  

Bei Fragen zur rechtlichen Vorsorge berät die Amtliche Betreuungsstelle der Stadt Salzgitter. Sie ist erreichbar unter der Telefonnummer 05341 / 839-2470. Dort ist auch eine Vorsorgemappe erhältlich, die Informationen und Formulare unter anderem zu Vorsorgevollmacht sowie Betreuungs- und Patientenverfügung beinhaltet.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

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