Mitteilungspflichtige Änderungen für Ausländervereine
- Änderungen der Satzung, des Vereinsnamens, des Vereinszwecks, des Vereinssitzes
- Änderungen in der personellen Zusammensetzung des Vorstandes oder der zur Vertretung berechtigten Personen sowie Adressenänderungen dieser Personen
- Errichtung von Teilorganisationen des Vereins in anderen Bundesländern oder
- Änderungen solcher Organisationen
- Auflösung des Vereins
Frist
Alle genannten Änderungen sind der zuständigen Behörde (Fachdienst BürgerService und Ordnung) innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Verpflichtete Personen
Zur Mitteilung verpflichtet sind die Vorstandsmitglieder bzw. vertretungsberechtigte Personen. Werden Zur Erfüllung dieser Pflicht Dritte (z.B. Notar) beauftragt, sind diese ausdrücklich auf die Einhaltung der Frist hinzuweisen.
Zuwiderhandlungen
Die Nichterfüllung oder teilweise Nichterfüllung der Mitteilungs- und Auskunftspflicht stellt gemäß § 21 des Vereinsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden kann.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Pflichten sowohl für Vereine gelten, die nicht im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen sind als auch für Vereine, die dort eingetragen sind. Die Meldpflichten gegenüber dem Vereinsregister werden durch die Meldpflichten bei der Gefahrenabwehrbehörde nicht berührt. D.h., eingetragene Vereine haben eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Vereinregister und der Gefahrenabwehrbehörde