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Salzgitter

Ausländervereine und ausländische Vereine

Ausländervereine und ausländische Vereine unterliegen gemäß §§ 19, 20 der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz einer Anmelde- und Auskunftspflicht gegenüber der örtlich zuständigen Gefahrenabwehrbehörde.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • PantherMedia / Karsten Ehlers