Jagdschein
Neben dem Jagdschein ist für die Ausübung der Jagd noch die Zustimmung des jeweiligen Revierinhabers notwendig. Ausländische Jagdscheine berechtigen im Bundesgebiet weder zur Jagdausübung noch zum Waffenerwerb.
Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde vor der Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins geprüft. Die Jagdhaftpflichtversicherung wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von allen großen Versicherungsgesellschaften angeboten und muss bei Beantragung des Jagdscheines vom Antragsteller nachgewiesen werden. Bei der Ersterteilung des Jagdscheines muss der Antragsteller sein Prüfungszeugnis vorlegen.
Gebühren:
- Jahresjagdschein für 1 Jahr 75 EUR
- Jahresjagdschein für 3 Jahre 190 EUR (für bestimmte Gruppe ermäßigt sich die Gebühr)
Fischereischein
Die Voraussetzung für die Erteilung des Fischereischeines nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz liegen vor, wenn der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat
- eine Fischereiprüfung abgelegt worden ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder
- die Prüfung als Berufsfischer abgelegt worden ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder
- mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig gewesen ist und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzt (§ 59 Abs. 2) oder
- vor dem 01.03.1978 in drei aufeinander folgenden Jahren einen Jahresfischereischein erhalten hatte (§ 69 Abs. 2) und
- nicht gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereischeines verstoßen worden ist und
- weder entmündigt ist, noch unter vorläufiger Vormundschaft steht.
Gebühren:
- Ausstellung eines Fischereischeines 45 EUR