Beschreibung
Beschreibung
Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
- die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
- alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage