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Salzgitter

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft

* Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft.
* Die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft kann für Beschäftigungsaufenthalte erteilt werden, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben.
* Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien) können unabhängig von ihrer Qualifikation als Fachkraft zu jeder Beschäftigung zugelassen werden.
* Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft beinhaltet die „Arbeitserlaubnis“.
* Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt.
* Die Geltungsdauer hängt von der Dauer des Arbeitsvertrags oder ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung.
* Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer nichtqualifizierten Beschäftigung können nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten
* Ehegatten von Personen mit der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
* Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder nur persönlich möglich.
* Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
* Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft kann für Beschäftigungsaufenthalte erteilt werden, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben, z.B. für saisonabhängige Beschäftigungen, für Haushaltsangestellte, Spezialitätenköche/innen, Berufskraftfahrer/innen.

Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten können unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Es handelt sich um Staatsangehörige folgender Staaten:

Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung).

Bis Ende 2023 auch: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, und Serbien (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung, sog. Westbalkanregelung).

Keine Voraussetzung ist, dass Sie eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, d.h. dass Sie müssen keinen Hochschulabschluss oder keine qualifizierte Berufsausbildung besitzen.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Die Dauer der Befristung richtet sich nach Dauer des Arbeitsvertrags oder ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung.

Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung grundsätzlich zustimmen, es sei denn es ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist.

Erläuterungen und Hinweise