Beschreibung
Beschreibung
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie in folgenden besonderen Situationen zusätzlich zu den Regelbedarfen einmalige Bedarfe erhalten.
Leistungen für einmalige Bedarfe können Sie auch erhalten,
- wenn Sie keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und
- den einmaligen Bedarf nicht selbst finanzieren können.
Die einmaligen Bedarfe umfassen:
-
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise:
- bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung
- nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
- bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe
- nach einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft
- bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses
- nach Trennung und Hausratteilung
-
Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise:
- nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
- bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust aufgrund von Krankheit
- nach Obdachlosigkeit
-
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt:
- Erstlingsausstattung
- Umstandskleidung
- Anschaffung von Möbeln und sonstigen Gegenständen wie Wickeltisch mit Auflage, Kinderbett mit Matratze, Kinderbadewanne, Kinderwagen mit Zubehör
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
- Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.
Wie alle Leistungen der Sozialhilfe setzen einmalige Leistungen finanzielle Hilfebedürftigkeit voraus. Wenn Sie nicht allein leben, werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
-
kleinere Barbeträge und Geldvermögen
- je Erwachsenem: 10.000 EUR
- je Kind: 500 EUR
- ein angemessenes Hausgrundstück
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.
Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.