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Salzgitter

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung Erteilung

* Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung
* Unternehmen, die Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder Instand setzen, benötigen eine Waffenherstellungserlaubnis
* Voraussetzungen: zuverlässig, persönlich geeignet und Fachkunde
* Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden
* eine Stellvertretung benötigt eine Stellvertretererlaubnis
* zuständig: die für den Standort Ihrer Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen der verantwortliche Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine Stellvertretungserlaubnis beantragt werden

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Erläuterungen und Hinweise