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Salzgitter

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienmitgliedern zu einem Deutschen beantragen

* Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für sonstigen Familiennachzug zu einem Deutschen
* Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.
* Zu den Familienangehörigen von Deutschen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum „sonstigen Familiennachzug“ erhalten können, gehören alle drittstaatsangehörigen Familienmitglieder, die nicht Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder sind (zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder). Auch Väter leiblicher deutscher Kinder, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, gehören zum berechtigten Personenkreis.
* Der Aufenthalt in Deutschland muss weiterhin der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dienen (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Eine nur berufs- und ausbildungsbedingte räumliche Trennung oder eine Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft aufgrund der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ist ebenfalls statthaft.
* Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss dazu dienen, eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden (zum Beispiel besonderer Betreuungsbedarf, der nur in Deutschland erbracht werden kann). Keinen Härtefall begründen beispielsweise ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
* Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss weiterhin für die Dauer des Aufenthalts aus eigenen Mitteln bestritten werden. Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen. Bei minderjährigen Familienangehörigen muss diese Voraussetzung nicht vorliegen.
* Wenn die antragstellende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die Personensorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
* Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für mindestens ein Jahr erteilt.
* Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Deutschen weiterhin zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Deutschland aufhalten möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel für mindestens ein Jahr verlängert.

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