Inhalt anspringen

Salzgitter

Unterhaltssicherung für freiwillig Wehrdienstleistende/Wehrübende

Freiwillig Wehrdienstleistende haben Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die ersten sechs Monate des Wehrdienstes (Probezeit).

Am 01.07.2011 trat das Wehrrechtsänderungsgesetz in Kraft. Damit entfällt die Wehr- und Zivildienstpflicht. Stattdessen gibt es den freiwilligen Wehrdienst.

Freiwillig Wehrdienstleistende haben Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die ersten sechs Monate des Wehrdienstes (Probezeit).

Für den Bundesfreiwilligendienst (Nachfolge des Zivildienstes) gilt das Unterhaltssicherungsgesetz nicht.

Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sind besondere soziale Leistungen, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.

Warum wird Unterhaltssicherung gezahlt?

Die Zweckbestimmung ist unterschiedlich und richtet sich danach, zu welcher Art des Wehrdienstes der Wehrpflichtige einberufen ist. Beim freiwilligen Wehrdienst  geht es darum, den Lebensbedarf des Wehrdienstleistenden und seiner Angehörigen zu sichern. Die Leistungen, die das USG im Falle einer Wehrübung oder eines ihr im USG gleichgestellten Wehrdienstes vorsieht, sind dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrpflichtigen zu sichern, soweit es bestimmt Höchstbeträge nicht übersteigt.

Wer bekommt Unterhaltssicherung?

Anspruchsberechtigt sind der Wehrdienstleistende  und seine Familienangehörigen und Personen, die eine Wehrübung ableisten. Die Unterhaltssicherungsleistungen werden auf Antrag gewährt.

Welche Leistungen sind möglich?

Nach dem Unterhaltssicherungsgesetz können während des Wehrdienstes u.a. gewährt werden:

  • Unterhaltsleistungen für die Ehefrau und für die Kinder.
  • Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermögensnachteile (z. B. Haftpflicht-, Unfall-, oder Hausratversicherung). Nicht erstattungsfähig sind Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von KfZ zusammenhängen.
  • Mietbeihilfe (Kaltmiete und Nebenkosten für Strom, Gas, Wasser) für alleinstehende Wehrdienstleistende
  • Kreditkostenbeihilfe (Übernahme der Stundungszinsen bzw. der lfd. Zinsen im Wege eines Härteausgleichs).
  • Wirtschaftbeihilfen für Selbständige.
    Verdienstausfallentschädigung für die Dauer der Wehrübung 

Wo sind die Anträge auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu stellen?

Zuständig ist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (Kontaktdaten siehe unten).  

Was ist bei der Antragstellung auf Unterhaltssicherung zu beachten?

Der Antrag ist gesetzlich an keine besondere Form gebunden. Zur Wahrung des Anspruchs genügt, dass eine entsprechende Erklärung bei der Unterhaltssicherungsbehörde eingeht. Diese wird dann die amtlichen Vordrucke zusenden, damit notwendige Angaben und Bestätigungen abgegeben werden.

Wichtig ist, dass der Antrag möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheides gestellt wird dass dem Antrag die "Ausfertigung des Einberufungsbescheides für die Unterhaltssicherungsbehörde" beigefügt wird dass die Antragsfrist nicht versäumt wird (3 Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes sind Ansprüche, die nicht geltend gemacht wurden, erloschen).

Kontakt:

Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
PA 1.2

weitere Informationen im Internet:

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • PantherMedia / Oleg Zabielin