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Salzgitter

Wohngeld

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist ein Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Es soll einkommensschwachen Haushalten angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen und wirtschaftlich sichern.

Welche Arten von Wohngeld gibt es?

Wohngeld gibt es als:

  • Mietzuschuss für Mieter/Mieterinnen einer Wohnung oder für Bewohner/Bewohnerinnen von Heimen
  • Lastenzuschuss für Eigentümer/Eigentümerinnen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn sie das Eigenheim oder die Wohnung selbst nutzen.

Wie bekommt man Wohngeld?

Wohngeld kann grundsätzlich nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die Voraussetzungen nachweist (Einkommen, Familiengröße, Miete/Belastung). Wohngeld wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. (z.B. Abgabe des Wohngeldantrages in der Wohngeldstelle am 31.01., Wohngeldgewährung ab dem 01.01.)

Wo erhalte ich die Wohngeldanträge?

Antragsvordrucke und die dazu gehörenden Unterlagen erhalten Sie:

  •   im Eingangsbereich des Rathauses in Salzgitter-Lebenstedt
  •   im Kleinen Rathaus in Salzgitter-Bad  
  •   bei der Wohngeldstelle
  •   oder zum Herunterladen am Ende der Internetseite
      

Wo muss ich den Antrag abgeben?

Der Antrag kann per Post an die folgende Adresse geschickt werden:

 Stadt Salzgitter

 Wohngeldstelle

 Joachim-Campe-Straße 6-8

 38226 Salzgitter

 oder per E-Mail an  wohngeldstadt.salzgitterde

(Bitte beachten Sie, dass die Originalunterschrift auf dem Wohngeldantrag erforderlich ist) 

 

 

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

 In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit eines Wohngeldantrages 4 bis 6 Wochen. Aufgrund des aktuell erhöhten Antragsaufkommens ist jedoch mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wir bitten daher von Rückfragen bezüglich des Sachstands abzusehen.

 

Was hat sich zum 01.01.2023 mit Einführung des Wohngeld-Plus-Gesetzes geändert?

Zum 01.01.2023 wurde das Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen. Dies war notwendig, um trotz der steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich absichern zu können. Hierfür wurden die folgenden Änderungen des Wohngeldes beschlossen:

  • Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente: Pauschaler Zuschlag auf die zu berücksichtigenden Miete, abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Einführung einer Klimakomponente: Pauschaler Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete/ Belastung, zur Abfederung der Kosten für energetische Sanierungen
  • Anpassung des Wohngeldes an den aktuellen Verbraucherindex, um eine maximale Wohnkostenbelastung von 40 Prozent sicherzustellen
  • Vorläufige Zahlungsmöglichkeit: Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Wohngeldanspruchs, besteht die Möglichkeit eine vorläufige Zahlung zu veranlassen
  • Bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ist eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf bis zu 24 Monate möglich
  • Erhöhungsanträge können künftig schon bei einer Änderung der Verhältnisse von 10 Prozent statt bisher 15 Prozent gestellt werden
  • Einmaliges Einkommen wird nur noch für ein Jahr statt wie bisher für drei Jahre berücksichtigt


Insgesamt führen die Änderungen dazu, dass deutlich mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld haben und dass der bestehende Anspruch deutlich gestiegen ist.

 

Welche anderen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?

Kinderzuschlag – Für Kinder unter 25 Jahren kann zusätzlich ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen. Dieser ist bei der Familienkasse zu beantragen. Nähere Informationen halten Sie  hier (Öffnet in einem neuen Tab).

Bürgergeld – Reichen Wohngeld und Kinderzuschlag nicht aus um den Bedarf zu decken, besteht eventuell ein Anspruch auf Bürgergeld. Nähere Informationen erhalten Sie  hier (Öffnet in einem neuen Tab)

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Reicht das Wohngeld nicht aus um den Bedarf zu decken und steht man aufgrund des Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, besteht eventuell ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung. Nähere Informationen erhalten Sie   hier (Öffnet in einem neuen Tab).

 Hilfe zum Lebensunterhalt – Reicht das Wohngeld nicht aus um den Bedarf zu decken und steht man auf Grund Erwerbsminderung zeitweise dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, besteht eventuell ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nähere Informationen erhalten Sie  hier (Öffnet in einem neuen Tab).

Beispielberechnung Familie mit 2 Kindern

 Regelleistungen Bürgergeld   
 AntragsstellerIn: 451,00 € 
 EhepartnerIn, LebenspartnerIn, PartnerIn 451,00 € 
 Kinder bis 13 Jahre 348,00 € 
 Kinder bis 17 Jahre 420,00 € 
 Summe der Leistungen 
 1.670,00 €
  

  
 Kosten der Unterkunft   
 Kaltmiete 545,00 € 
 Heizkosten 153,00 € 
 Summe der Unterkunftskosten 
 698,00 €

  
 Einkommen 
 Erwerbseinkommen (brutto) 2.760,00 € 
 Erwerbseinkommen (netto) 2.150,00 € 
 Freibetrag Erwerbseinkommen -330,00 € 
 Kindergeld 500,00 € 
 Summe der Einkünfte  
 2.320,00 €

 
   
 Berechnung des Anspruchs 
 Summe der Leistungen 1.670,00 € 
 Summe der Unterkunftskosten 698,00 € 
 Summe der Einkünfte 2.320,00 € 
 

 Voraussichtlicher Bürgergeldanspruch 
 48,00 €  

 
 Voraussichtlicher Wohngeldanspruch

 396,00 €

 
 

Kontakt:

Wohngeldstelle
Fachdienst Soziales und Senioren

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Bildnachweise

  • PantherMedia / Birgit Reitz-Hofmann