Im Stadtgebiet von Salzgitter wie auch in vielen anderen deutschen Kommunen setzen private Supermarktbetreiber oder andere Unternehmen für ihre Kundenparkplätze immer öfter private Parkplatzbetreiber bzw. beauftragte Dienstleister ein, die die jeweils geltenden Parkbedingungen (z. B. Höchstparkdauer oder Parkscheibenpflicht) überwachen. Bei Verstößen werden zivilrechtliche Forderungen in Form von „erhöhten Parkentgelten“ geltend gemacht.
Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um Verwarn- oder Bußgelder der Stadt Salzgitter, sondern um private Vertragsstrafen, auf dessen Höhe die Stadt keinen Einfluss hat. Es gelten dabei die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Einführung einer Bewirtschaftung privater Kundenparkplätze ist weder anzeige - noch genehmigungspflichtig. Für die Übermittlung der Halterdaten durch die zuständige Behörde gelten die gesetzlichen Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes.
Die einzige zivilrechtliche Anforderung an die private Parkraumbewirtschaftung ist, die jeweiligen Parkbedingungen mit einer Beschilderung auf dem Gelände kenntlich zu machen.
Sind Bürgerinnen und Bürger von einer solchen Vertragsstrafe betroffen und deren Rechtmäßigkeit in Frage stellen, sollten sich diese mit dem Parkplatzbetreiber oder dem beauftragten Dienstleister in Verbindung setzen oder müssen privatrechtlich gegen die Forderung vorgehen.