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Salzgitter

Transparenz bei politischer Werbung und Impressumspflicht für Wahlwerbung

Im Wahlkampf verarbeiten Parteien, Wählergruppen und andere politische Akteure häufig personenbezogene Daten – etwa, um ihre Mitglieder zu informieren oder Wahlwerbung gezielt an bestimmte Wählergruppen zu richten. Ein verantwortungsvoller Umgang mit diesen Daten ist entscheidend für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger und die Integrität des demokratischen Prozesses.

Politische Meinungen zählen zu den besonders sensiblen Daten und sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders geschützt. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung vor oder sie erfolgt durch nicht-gewinnorientierte Organisationen wie Parteien und betrifft deren Mitglieder oder Personen, die regelmäßig mit der Organisation in Kontakt stehen.

Neue EU-Regeln: Die TTPW-Verordnung

Seit Oktober 2025 gelten EU-weit neue verbindliche Vorgaben für politische Werbung – offline, im Internet und in sozialen Medien. Dabei ist politische Werbung jede politische Botschaft, die gegen Entgelt oder Sachleistungen verbreitet wird. Die EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) regelt unter anderem:

Transparenzpflicht: Jede politische Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. Auftraggeber, Finanzierungsquelle, Kontext und weitere Informationen müssen offengelegt und für den Empfänger leicht zugänglich gemacht werden. Beim Einsatz von Targeting müssen die verwendeten Kriterien transparent gemacht werden.

Targeting: Für die gezielte Ansprache von Personen dürfen nur personenbezogene Daten verwendet werden, die unmittelbar bei den Personen erhoben wurden, und es muss eine ausdrückliche Einwilligung für den Zweck eingeholt werden. Sensible Daten wie politische Meinung, Religion oder ethnische Herkunft dürfen bei Wahlwerbung nicht für Targeting genutzt werden.

Zuständigkeit für die TTPW-Verordnung

Für Verantwortliche aus Niedersachsen ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen zuständig für die Überwachung der Artikel 18 und 19 der TTPW-Verordnung zu Targeting und Transparenz. Betroffene können sich mit Beschwerden an diese Behörde wenden. Weitere Zuständigkeiten liegen beim Digital Services Coordinator (DSC) der Bundesnetzagentur und bei den Landesmedienanstalten.

Impressumspflicht für Wahlwerbung

Veröffentlichungen, die von den Wahlvorschlagsträgern im Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (z. B. Plakate, Flyer), sind Druckerzeugnisse im Sinne des Niedersächsischen Pressegesetzes (NPresseG). Sie unterliegen der Impressumspflicht nach § 8 NPresseG. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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