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Salzgitter

Änderungen im Meldewesen

Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.

Die Regelungen des Bundesmeldegesetz (BMG) entsprechen inhaltlich im Wesentlichen denen des ehemaligen Niedersächsischen Meldegesetzes. Allerdings gibt es einige Abweichungen, über die hier informiert werden soll:

 


Einführung der Wohnungsgeberbestätigung

Gemäß § 19 BMG ist die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber künftig verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist die (natürliche oder juristische) Person, die einer anderen Person Wohnraum zur tatsächlichen Nutzung überlässt; auf ein wirksames Rechtsverhältnis kommt es nicht an. Dazu zählen beispielsweise Eigentümerinnen und Eigentümer, auch Wohnungsbaugesellschaften, oder Nießbraucher. Es ist möglich, Dritte wie beispielsweise Hausverwaltungen mit der Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung zu beauftragen. Im Fall von Untermietverhältnissen ist die Hauptmieterin oder der Hauptmieter zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet.

Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.  Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im BürgerCenter beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem Scheinanmeldungen, also Anmeldungen ohne das Mitwissen des Vermieters, entgegenwirken.

 

Änderung der Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

Nach bisheriger Rechtslage sind die Leitungen von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Sanatorien oder sonstigen Einrichtungen verpflichtet, die persönlichen Angaben der aufgenommen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen, sofern sich die notwendigen Angaben nicht bereits aus den Unterlagen ergeben. Die Pflicht, ein solches Verzeichnis zu führen, entfällt mit Inkrafttreten des BMG zum 01.11.2015. Allerdings bleibt die Pflicht bestehen, der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten und zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist (§ 32 Abs. 2 BMG).

 

Änderung von Meldefristen

Grundsätzlich hat sich gemäß § 17 Abs. 1 BMG eine Person innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

 

Auskünfte aus dem Melderegister werden teilweise eingeschränkt

Insofern Auskünfte zum Zweck der Werbung und des Adresshandels bei der Meldebehörde angefragt werden, so werden diese Meldedaten nur noch übermittelt, wenn die betroffene Bürgerin oder der betroffene Bürger mit der Übermittlung seiner Meldedaten zu diesem Zweck einverstanden erklärt. Auch bei Anfragen zu gewerblichen Zwecken gibt es eine weitere Einschränkung. Bei entsprechenden Anfragen ist künftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Anfragesteller dürfen die übermittelten Meldedaten nur für den Zweck verwenden, für den sie die Meldedaten auch angefragt haben. Die Meldedaten der Bürgerinnen und Bürger werden somit generell stärker geschützt als bislang.

 

Online - Zugriff durch Sicherheitsbehörden

Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online - Zugriff auf die Meldedaten.

BürgerCenter

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  • Stadt Salzgitter