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Salzgitter

Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten

Für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten können Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zugelassen werden.

Beschreibung

Beschreibung

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

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