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Salzgitter

Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf

Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung

(GewO) Aus

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