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Salzgitter

Ein Reisegewerbe ist anzuzeigen

Voraussetzung der Anzeigepflicht ist das Ausüben einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach der Gewerbeordnung, wenn das Gewerbe nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung anzumelden ist.

Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Beschreibung

Beschreibung

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;

Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;

Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder

Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

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