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Salzgitter

Neues Bundesmeldegesetz

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz im gesamten Bundesgebiet in Kraft. Für alle Bürger ergeben sich daraus einige wesentliche Änderungen.

Foto: Bundestag / Marc-Steffen Unger

Es regelt künftig unter anderem die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.

Die bisherigen Gesetze der Länder treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Es ergeben sich nach Auskunft des Bundesinnenministeriums für die Bürger einige wesentliche Änderungen.

Auskünfte aus dem Melderegister werden teilweise eingeschränkt

Insofern Auskünfte zum Zweck der Werbung und des Adresshandels bei der Meldebehörde angefragt werden, so werden diese Meldedaten nur noch übermittelt, wenn der betroffene Bürger mit der Übermittlung seiner Meldedaten zu diesem Zweck einverstanden erklärt.

Auch bei Anfragen zu gewerblichen Zwecken gibt es eine weitere Einschränkung. Bei entsprechenden Anfragen ist künftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Anfragesteller dürfen die übermittelten Meldedaten nur für den Zweck verwenden, für den sie die Meldedaten auch angefragt haben. Die Meldedaten der Bürger werden somit generell stärker geschützt als bislang.

Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern

In Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen wird die Meldepflicht gänzlich abgeschafft, sodass auch bei längeren Aufenthalten keine Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgen muss.

Mitwirkungspflicht des Vermieters

Eine weitere wesentliche Änderung des Bundesmeldegesetzes stellt die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Vermieters dar. Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt.

Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen oder elektronisch der Meldebehörde übersenden, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürger-Center beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem Scheinanmeldungen, also Anmeldungen ohne das Mitwissen des Vermieters, entgegenwirken.

Online - Zugriff durch Sicherheitsbehörden

Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online - Zugriff auf die Meldedaten.

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