Bürgertelefon / Bürgerberatungsstellen
Unterrichtungsrechte: Presseservice, Amtsblatt
Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid
Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürger der Gemeinde über eine Angelegenheit entscheiden (Bürgerentscheid). Bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Das Bürgerbegehren muss von mindesten 10 Prozent der Bürger Salzgitters unterzeichnet sein. Wie beim Einwohnerantrag darf sich ein Bürgerbegehren nur auf bestimmte Angelegenheiten beziehen. In einigen im Gesetz aufgeführten Angelegenheiten ist ein Bürgerbegehren nicht zulässig. Falls Sie Fragen zum Bürgerbegehren haben können Sie im Fachgebiet Rats- und Kommunalangelegenheiten weitere Informationen erhalten.
Einwohnerantrag
Einwohner die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 3 Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, können beantragen, dass der Rat bestimmte Angelegenheiten berät. Einwohneranträge dürfen allerdings nur bestimmte Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden und muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Einwohnerantrag sind die Unterschriften von mindestens 2,5 v. Hundert der Einwohnerzahl der Stadt Salzgitter erforderlich. Die Unterschriftsliste ist dem Einwohnerantrag beizufügen. Über die Zulässigkeit entscheidet der Verwaltungsausschuss. Falls Sie Fragen zum Einwohnerantrag haben können Sie im Fachgebiet Rats- und Kommunalangelegenheiten weitere Informationen erhalten.
Einwohnerfragestunde
Der Rat räumt allen Einwohnern ein, Fragen zu Angelegenheiten der Stadt zu stellen. Die Fragen müssen mindestens 14 Tage vor einer Ratssitzung bis 13 Uhr schriftlich im Büro des Oberbürgermeisters eingereicht werden und werden dann zu Beginn dieser nächsten Ratssitzung so weit wie möglich beantwortet. Eine Diskussion findet jedoch nicht statt.
Anregungen und Beschwerden
Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Gemeinde mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden.
Bürgerbefragung
Der Rat kann in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Bürger beschließen.
Ehrenämter
Bürger sind nach der Gemeindeordnung verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen. Im Rahmen ihrer Organisationshoheit entscheidet die Gemeinde, welche Aufgaben ehrenamtlich wahrzunehmen sind. Die Übernahme eines Ehrenamtes kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund wäre z. B. dass man das Ehrenamt wegen gesundheitlicher oder der Berufs- oder Familienverhältnisse nicht wahrnehmen kann.