Inhalt anspringen

familie-sz

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Die Eingliederungshilfe (gem. §35a SGB VIII) richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Die Eingliederungshilfe (gemäß § 35a SGB VIII) soll diese Nachteile ausgleichen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

Innerhalb der Eingliederungshilfe (gemäß § 35a SGB VIII) ist das Kind selbst leistungsberechtigt und nicht die Personensorgeberechtigte. Eingliederungshilfe (gemäß § 35a SGB VIII) erhält das Kind unter folgenden Voraussetzungen:

  • die seelische Gesundheit weicht von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate
  • dadurch verursachte Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Die Abweichung der seelischen Gesundheit und ihre voraussichtliche Dauer muss mit einer fachlichen Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters/ einer Kinder- und Jugendpsychiaterin nachgewiesen werden.

Die Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe muss der öffentliche Jugendhilfeträger (die sozialpädagogischen Fachkräfte im Fachdienst Kinder, Jugend und Familie der Stadt Salzgitter) selbst feststellen.

Kontakt

Sozialpädagogische Dienste
Fachdienst Kinder, Jugend und Familie

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • PantherMedia / IgorVetushko