Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Die Eingliederungshilfe (gemäß § 35a SGB VIII) soll diese Nachteile ausgleichen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Innerhalb der Eingliederungshilfe (gemäß § 35a SGB VIII) ist das Kind selbst leistungsberechtigt und nicht die Personensorgeberechtigte. Eingliederungshilfe (gemäß § 35a SGB VIII) erhält das Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- die seelische Gesundheit weicht von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab
- mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate
- dadurch verursachte Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Die Abweichung der seelischen Gesundheit und ihre voraussichtliche Dauer muss mit einer fachlichen Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters/ einer Kinder- und Jugendpsychiaterin nachgewiesen werden.
Die Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe muss der öffentliche Jugendhilfeträger (die sozialpädagogischen Fachkräfte im Fachdienst Kinder, Jugend und Familie der Stadt Salzgitter) selbst feststellen.