Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökölogischen Funktionen unterbleiben.
Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden,
- um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten,
- um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen,
- um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
- um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
Aktuelles
Seit 11.08.2020 gilt eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern wegen Trockenheit
Die Allgemeinverfügung gilt seit 11.08.2020.