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Salzgitter

Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 10. Juli 2026 von der Bundesregierung beschlossen. Es löst das bis dahin geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten.

Was nun gilt

Mit dem Beschluss des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) ergeben sich einige Änderungen für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer. Mit der Einführung des GModG entfallen folgende Punkte aus dem GEG:

  • Entfall der 65%- Pflicht für neu eingebaute Heizungsanlagen in Neubauten oder Bestandsgebäuden
  • Entfall der Beratungspflicht bei Neueinbau von Gas- oder Ölheizungen
  • Entfall der Kopplung an den Beschluss der Kommunalen Wärmeplanung 
  • Entfall der Verpflichtung zum Tausch von Standard- und Konstanttemperaturkesseln nach 30 Jahren

Stattdessen:

  • Technologieoffenheit / Freie Heizungswahl
  • Einführung der Grüngasquote (ab 2028) und Biotreppe für Gas- und Ölheizungen 
  • Kein Betriebsverbot oder Austauschpflichten für bestimmte Heizungsanlagen

→ Sowohl das GEG, als auch das GModG verfolgen das Ziel, Heizungsanlagen ab 2045 nur noch mit klimaneutralen Brennstoffen zu betreiben.

Was bedeutet "Biotreppe"?

Durch die Einführung der Biotreppe wird zukünftig fossiles Erdgas schrittweise durch klimafreundliche Brennstoffe, wie Biomethan, Wasserstoff oder synthetisches Erdgas ersetzt.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Juli 2026 gelten für ab diesem Zeitpunkt neu eingebaute Öl- und Gasheizungen folgende Mindestanteile an klimafreundlichen Brennstoffen:

  • ab 2029: mindestens 10 %
  • ab 2030: mindestens 15 %
  • ab 2035: mindestens 30 %
  • ab 2040: mindestens 60 %

Die bis dahin durch das Gebäudeenergiegesetz geltende 65 %-Pflicht für neu eingebaute Heizungsanlagen entfällt dadurch.

Wird es weiterhin Förderungen geben?

Förderungen für Gebäude und Heizungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude werden weiterhin möglich sein.

PV-Pflicht

Ab Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes tritt nach § 106 GModG eine schrittweise Einführung einer PV-Pflicht für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude ein.

Wohngebäude:

Bereits nach Inkrafttreten des Gesetzes müssen neue Wohngebäude "Solar-ready" sein. Ab 01. Januar 2030 gilt dann die PV-Pflicht für neue Wohngebäude, sowie für überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen (z.B. Carports). 

Für bestehende Gebäude ist nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz keine PV-Pflicht vorgesehen.

Nichtwohngebäude:

Bei den Nichtwohngebäuden wird eine stufenweise Einführung der PV-Pflicht vorgenommen, die von der Größe der Nutzfläche der Gebäude abhängt. Neue (öffentliche) Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von über 250 m² müssen ab 01. Januar 2027 mit einer Solaranlage ausgestattet werden.

Bei bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden erfolgt die Verpflichtung zur Errichtung einer Solaranlage schrittweise bis zum Jahr 2031. Folgende Stufen sind vorgesehen:

  • 01. Januar 2028: Bestehende öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche von > 2000 m² oder Gewerbegebäude mit einer Nutzfläche von > 500 m²
  • 01. Januar 2029: Bestehende öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche von > 750 m²
  • 01. Januar 2031: Bestehende öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche von > 250 m²

Es gelten in bestimmten Fällen Ausnahmen, wenn die Anlage z.B. technisch nicht möglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder in Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.

Weitere Informationen zum Gebäudemodernisierungsgesetz

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