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Salzgitter

Unterstützung zur Beschäftigung von Menschen beantragen, die seit vielen Jahren nicht gearbeitet haben und Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bekommen

* Teilhabe am Arbeitsmarkt Bewilligung
* Für Unternehmen, die Personen einstellen möchten, die seit mindestens 6 Jahren nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bekommen haben.
* Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein.
* Ziel ist, Teilhabechancen und Beschäftigungsfähigkeit durch öffentlich geförderte Beschäftigung zu verbessern und perspektivisch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
* Förderung beinhaltet
o Maximal 5 Jahre lang Lohnkostenzuschuss
+ 100 Prozent im 1. und 2. Förderjahr
+ 90 Prozent im 3. Förderjahr
+ 80 Prozent im 4. Förderjahr
+ 70 Prozent im 5. Förderjahr
o ein ganzheitliches beschäftigungsbegleitendes Coaching während der geförderten Beschäftigung:
o In den ersten 12 Monaten muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter für das Coaching freistellen.
o Übernahme der Kosten des Arbeitgebers für erforderliche Weiterbildungen bis maximal EUR 3.000 auf Antrag möglich.
o gegebenenfalls ein Praktikum Ihrer Mitarbeiterin oder Mitarbeiters in einem anderen Betrieb.
* Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung über eine Förderung liegt im Ermessen des Jobcenters.
* Zuständig: Jobcenter

Beschreibung

Beschreibung

Als Arbeitgeber können Sie durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen Neustart ins Arbeitsleben eröffnen, indem Sie geeignete Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen schaffen und Ihre neuen Beschäftigten aktiv bei der Einarbeitung unterstützen.

Ziel ist, dass Sie Ihrem neuen Arbeitnehmer oder Ihrer neuen Arbeitnehmerin die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und auch nach dem Ende der Förderung möglichst dauerhaft in Ihrem Unternehmen beschäftigen.

Das Jobcenter kann Ihnen dafür in den ersten 5 Jahren einen Großteil Ihrer Lohnkosten erstatten, finanziert außerdem ein Coaching und Sie erhalten ein Budget für erforderliche Weiterbildungen.

Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre

Das Jobcenter kann Ihnen maximal 5 Jahre lang Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren. Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt

  • im 1. und im 2. Förderjahr 100 Prozent,
  • im 3. Förderjahr 90 Prozent,
  • im 4. Förderjahr 80 Prozent und
  • im 5. Förderjahr 70 Prozent

des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Sind Sie als Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder nehmen einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug, wird Ihr Zuschuss nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet.

Die Förderung deckt mit einem pauschalierten Sozialversicherungsbeitrag auch die Absicherung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab (außer: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung).

Für Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, bekommen Sie keinen Zuschuss.

Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter maximal 5 Jahre lang die Kosten für ein Coaching, das Ihre vormals langzeitarbeitslosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags unterstützt. So können sich Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langer Arbeitslosigkeit leichter an den Arbeitsalltag gewöhnen.

Die geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an diesem Coaching teilnehmen. Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. Allerdings haben Sie Ihre geförderte Mitarbeiterin oder Ihren geförderten Mitarbeiter für das Coaching im ersten Jahr der Förderung von der Arbeit freizustellen, beim Coaching in der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Coachingbedarf wird individuell festgelegt. Ihre unternehmerischen Belange werden bei der Terminierung des Coachings berücksichtigt.

Das Coaching wird so ausgestaltet, dass es auch die besonderen Anforderungen berücksichtigt, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen. Die fachliche Einarbeitung ist jedoch nicht Inhalt des Coachings.

Der Coach bindet Sie bei Bedarf ein und steht Ihnen als Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung, die die geförderte Mitarbeiterin beziehungsweise den geförderten Mitarbeiter betreffen.

Weiterbildungskosten

Das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag außerdem bis zu 3.000 EUR für erforderliche Weiterbildungen (Lehrgangskosten) während der Beschäftigung, aber auch für innerbetriebliche Fortbildungen. Zudem können Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die zusätzlichen Fahrkosten und zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern, die während der Weiterbildung anfallen, erstattet werden.

Die Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungskosten liegt im Ermessen des Jobcenters. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht.

Praktikum

Die Förderung sieht vor, dass innerhalb des geförderten Arbeitsverhältnisses auch Praktika außerhalb Ihres Betriebes bei einem anderen Arbeitgeber absolviert werden können.

Erläuterungen und Hinweise